Rechtslage: |
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In den vergangenen Jahren wurde das Waffengesetz seit 2002 in mehreren Stufen so geändert, daß die Sicherheit vor unberechtigtem Zugriff erhöht und der Umgang mit Waffen für Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde.
Der vollstänige Wortlaut des Waffengesetzes ist im Internet einsehbar und kann auch als PDF-Datei auf den lokalen Rechner herunter geladen werden:
- externer Link: Gesetze im Internet - Teilliste W »»» siehe WaffG.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. November 2011 die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - beschlossen. Diese trat am Tage nach der Verkündung in Kraft (23.03.2012).
Es hat nunmehr neun Jahre gedauert, bis sich der Bund und die Länder auf diese verkündungsreife Vorschrift verständigen konnten. Die Vorschrift bindet die Verwaltung, sie beendet einen jahrelangen Schwebezustand, in dem die Waffenbehörden das Waffengesetz auch unterschiedlich vollzogen haben.
- Download: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV vom 5. März 2012
(PDF, 529 kByte)
- Download: Kommentierter Auszug 1 aus der WaffVwV (PDF, 51 kByte)
zu § 4: "Voraussetzungen für eine Erlaubnis"
- Download: Kommentierter Auszug 2 aus der WaffVwV (PDF, 37 kByte)
zu § 2: "Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition" und
zu § 3: "Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche"
Alterserfordernisse: |
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Die Neufassung des Waffengesetzes regelt in den §§ 3 und 27 die Alterserfordernisse für die Ausübung des Schießens durch Kinder und Jugendliche:
- Kindern darf bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen gestattet werden.
- Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck-und Gasdruckwaffen nur bei Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die untere Waffenbehörde gestattet werden:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 WaffG.
- Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist des weiteren das Schießen mit Kleinkaliberwaffen (.22 lfB/ 5.6 mm) sowie mit Flinten bis zum Kaliber 12 gestattet. Ausnahmen von den Alterserfordernissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die untere Waffenbehörde:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 3 Absatz 3 WaffG.
- Das Schießen mit großkalibrigen Waffen (mit Ausnahme von Flinten im Kaliber 12 und kleiner) ist erst ab 18 Jahren gestattet. Ausnahmeregelungen gibt es hier nicht.
Für das Schießen von Kindern bis 14 Jahren mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen bzw. Jugendlichen bis 18 Jahren mit Feuerwaffen ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten oder die schriftliche Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten notwendig:
- Download: Erlaubnisformular für Sorgeberechtigte gemäß WaffG.
Wenn kein qualifizierter Sorgeberechtigter die Aufsicht des Schießens übernimmt, ist von Betreiber der Schießstätte ein besonders zur Kinder- und Jugendarbeit befähigter Aufsichtshabender zu benennen.
Waffenerwerb: |
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Das Sportschießen ist eine der wenigen Sportarten, wo der Erwerb und der der Besitz von Sportgeräten über ein Gesetz geregelt ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Sportwaffe wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz gilt in der Regel unbefristet (§ 10 Abs. 1).
Gemäß § 4 WaffG sind durch den Antragsteller für den Waffenerwerb folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Nachweise zu erbringen:
- Mindestalter 18 Jahre (§ 2 Abs. 1) - für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5.6 mm bzw.
Mindestalter 21 Jahre (§ 14 Abs. 1) - für Schusswaffen über 5.6 mm,
- erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),
- persönliche Eignung (§ 6),
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7),
- Nachweis des Bedürfnisses (§ 8),
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden.
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung wird durch die zuständige Waffenbehörde geprüft.
Die Sachkunde kann bei einem der lizensierten Ausbildungsträger des TSB erworben werden, die in den Schützenkreisen Lehrgänge ausrichten. Die Beurkundung der erworbenen Sachkunde erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSB.
Die Haftpflichtversicherung gilt durch die mittelbare Mitgliedschaft des Antragstellers im Landessportbund Thüringen und im Thüringer Schützenbund über deren Sportversicherungen als erfüllt.
Bedürfnisbescheinigungen: |
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Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört (§ 15 Abs. 1). Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, daß
- das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt
und
- die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Diese Bescheinigung für die Erteilung einer sogenannten "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB als anerkanntem Schießsportverband erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer Schußwaffe.
Ein Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird
oder
- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
- Der Antragsteller seine Teilnahme an Schießsportwettkämpfen durch die Vorlage von Ausschreibungen/ Protokollen nachweist.
Diese Bescheinigung für die Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in die "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 3 WaffG zum Erwerb einer dritten oder weiteren mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition.
Sportschützen, die dem Schießsport im TSB als gemeldetes Mitglied nachgehen, kann zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) die sogenannte "Gelbe WBK" erteilt werden:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer Gelben WBK.
