NEWS - Thüringer Schützenbund

Fortbe­stehen eines waffen­recht­lichen Bedürf­nisses

Fortbe­stehen eines waffen­recht­lichen Bedürf­nisses

Hinweise des Vizepräsidenten Recht, Hans Gülland.

Aus aktuellem Anlass möchte ich hiermit nochmals auf eine Besonderheit im Waffenrecht in Bezug auf den Nachweis für ein fortbestehendes Bedürfnis für den BESITZ von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hinweisen. Bekanntlich müssen Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse jeweils nach 5 bzw. 10 Jahren nach Ersterteilung der Erlaubnisse das Weiterbestehen des Bedürfnisses an Hand von Aktivitätsnachweisen belegen.

Dabei ist zu beachten, das die Erlaubnisinhaber welche sowohl eine WBK nach § 14 Absatz 3 WaffG (Grüne WBK) als auch eine Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 WaffG (Gelbe WBK) besitzen ihre Aktivitäten mit den EIGENEN Waffen BEIDER Erlaubnisse den Behörden gegenüber nachweisen. Sollten sich ausreichende Aktivitätsnachweise nur für eine Erlaubnisart (z.B. Langwaffen nach § 14-6 WaffG) nachweisen lassen, so ist unter Umständen der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14-3 Waffengesetz (Kurzwaffen) durch die Erlaubnisbehörde möglich.

Hans Gülland
Vizepräsident - Recht

Das Formular findet ihr hier auf der Webseite im Downloadbereich der Rubrik "Infothek" > Waffenrecht" - "Paragraf14-4_Aktivitaetsnachweis" (PDF: 120 kByte).

Obiger Text als Download: "An_WBK_Besitzer_des_TSB_2024-06-26" (PDF: 400 kByte).

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.