Hinweise des Vizepräsidenten Recht, Hans Gülland.
Aus aktuellem Anlass möchte ich hiermit nochmals auf eine Besonderheit im Waffenrecht in Bezug auf den Nachweis für ein fortbestehendes Bedürfnis für den BESITZ von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hinweisen. Bekanntlich müssen Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse jeweils nach 5 bzw. 10 Jahren nach Ersterteilung der Erlaubnisse das Weiterbestehen des Bedürfnisses an Hand von Aktivitätsnachweisen belegen.
Dabei ist zu beachten, das die Erlaubnisinhaber welche sowohl eine WBK nach § 14 Absatz 3 WaffG (Grüne WBK) als auch eine Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 WaffG (Gelbe WBK) besitzen ihre Aktivitäten mit den EIGENEN Waffen BEIDER Erlaubnisse den Behörden gegenüber nachweisen. Sollten sich ausreichende Aktivitätsnachweise nur für eine Erlaubnisart (z.B. Langwaffen nach § 14-6 WaffG) nachweisen lassen, so ist unter Umständen der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14-3 Waffengesetz (Kurzwaffen) durch die Erlaubnisbehörde möglich.
Hans Gülland
Vizepräsident - Recht
Das Formular findet ihr hier auf der Webseite im Downloadbereich der Rubrik "Infothek" > Waffenrecht" - "Paragraf14-4_Aktivitaetsnachweis" (PDF: 120 kByte).
Obiger Text als Download: "An_WBK_Besitzer_des_TSB_2024-06-26" (PDF: 400 kByte).