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Plakat (DIN A3) "Waffenaufbewahrung":
- Download: Aufbewahrung von Waffen und Munition ab 06.07.2017 gemäß Waffenrechtsänderung (Stand: 25.08.2017, PDF: 1.507 kByte)
Informationstexte zum Thema "Waffengesetz":
- Download: Wichtige Urteile für Waffenbesitzer (19.07.2017, PDF: 129 kByte)
- Download: Änderungen Waffengesetz - Frage-Antwort-Papier (14.07.2017, PDF: 56 kByte)
Die am 18. Mai 2017 vom Bundestag beschlossene und Anfang Juni vom Bundesrat bestätigte Änderung des Waffengesetzes wurde am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Teil I, Nr. 44) und trat damit am 06.07.2017 in Kraft.
Hier die vollständige Ankündigung (PDF: 100 kByte).
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Mai 2017, die von der Bundesregierung geplante einjährige Amnestie für illegalen Waffenbesitz beschlossen, als er den diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen das Votum der Grünen annahm. Gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurden Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Mehr Sicherheit durch weniger Waffen" und "Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken". Zu allen Vorlagen hatte der Innenausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Änderungen beschlossen:
- externer Link: Bundestag, Drucksache 18/11239 (20.02.2017, PDF: 433 kByte)
Gesetzentwurf der Bundesregierung: "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" (zweite/dritte Lesung)
Wichtigste Änderungen sind:
Das Gesetz sieht erneut eine auf ein Jahr befristete Strafverzichtsregelung für den unerlaubten Besitz von Waffen und Munition vor, um so die Zahl illegal zirkulierender Waffen zu verringern. Straffreiheit für den illegalen Erwerb und Besitz von Waffen und Munition soll es danach geben, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einer zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle überlassen werden. [Diesmal hat man den letzten Weg zur Abgabestelle nicht vergessen und ihn ebenfalls ausdrücklich straffrei gestellt!]
Zugleich wird eine EU-Verordnung umgesetzt, die neue Standards für die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen sowie die Einzelprüfung jeder deaktivierten Schusswaffe vorschreibt. Diese Vorgaben sind laut Vorlage bereits verbindliches Recht, doch bedürfe es "noch der flankierenden und klarstellenden Umsetzung dieses EU-Rechtsaktes in das deutsche Waffenrecht".
Ferner werden mit dem Gesetz unter anderem die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen "von Verweisen auf überholte technische Normen bereinigt" und "das Sicherheitsniveau angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst".
In seiner 958. Sitzung hat der Bundesrat am 02.06.2017 den durch den Bundestag eingebrachten Gesetzesänderungen zugestimmt.
Rechtslage: |
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In den vergangenen Jahren wurde das Waffengesetz seit 2002 in mehreren Stufen so geändert, daß die Sicherheit vor unberechtigtem Zugriff erhöht und der Umgang mit Waffen für Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde.
Der vollständige Wortlaut des Waffengesetzes ist im Internet einsehbar und kann auch als PDF-Datei auf den lokalen Rechner herunter geladen werden:
- externer Link: Gesetze im Internet - Teilliste W »»» siehe WaffG.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. November 2011 die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - beschlossen. Diese trat am Tage nach der Verkündung in Kraft (23.03.2012).
Damit hat es neun Jahre gedauert, bis sich der Bund und die Länder endlich auf diese Vorschrift verständigen konnten. Die Vorschrift bindet jetzt die Verwaltungen, sie beendete einen jahrelangen Schwebezustand, in dem die Waffenbehörden das Waffengesetz auch unterschiedlich vollzogen haben.
- Download: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV vom 5. März 2012
(PDF, 529 kByte)
- Download: Kommentierter Auszug 1 aus der WaffVwV (PDF: 51 kByte)
zu § 4: "Voraussetzungen für eine Erlaubnis"
- Download: Kommentierter Auszug 2 aus der WaffVwV (PDF: 37 kByte)
zu § 2: "Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition" und
zu § 3: "Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche"
Alterserfordernisse: |
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Die Neufassung des Waffengesetzes regelt in den §§ 3 und 27 die Alterserfordernisse für die Ausübung des Schießens durch Kinder und Jugendliche:
- Kindern darf bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen gestattet werden.
- Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck-und Gasdruckwaffen nur bei Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die untere Waffenbehörde gestattet werden:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 WaffG (PDF: 10 kByte).
- Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist des weiteren das Schießen mit Kleinkaliberwaffen (.22 lfB/ 5.6 mm) sowie mit Flinten bis zum Kaliber 12 gestattet. Ausnahmen von den Alterserfordernissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die untere Waffenbehörde:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 3 Absatz 3 WaffG (PDF: 31 kByte).
- Das Schießen mit großkalibrigen Waffen (mit Ausnahme von Flinten im Kaliber 12 und kleiner) ist erst ab 18 Jahren gestattet. Ausnahmeregelungen gibt es hier nicht.
Für das Schießen von Kindern bis 14 Jahren mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen bzw. Jugendlichen bis 18 Jahren mit Feuerwaffen ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten oder die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten notwendig:
- Download: Erlaubnisformular für Sorgeberechtigte gemäß WaffG (PDF: 23 kByte).
Wenn kein qualifizierter Sorgeberechtigter die Aufsicht des Schießens übernimmt, ist von Betreiber der Schießstätte ein besonders zur Kinder- und Jugendarbeit befähigter Aufsichtshabender zu benennen.
Waffenerwerb: |
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Das Sportschießen ist eine der wenigen Sportarten, wo der Erwerb und der der Besitz von Sportgeräten über ein Gesetz geregelt ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Sportwaffe wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz gilt in der Regel unbefristet (§ 10 Abs. 1).
Gemäß § 4 WaffG sind durch den Antragsteller für den Waffenerwerb folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Nachweise zu erbringen:
- Mindestalter 18 Jahre (§ 2 Abs. 1) - für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5.6 mm bzw.
Mindestalter 21 Jahre (§ 14 Abs. 1) - für Schusswaffen über 5.6 mm,
- erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),
- persönliche Eignung (§ 6),
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7),
- Nachweis des Bedürfnisses (§ 8),
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden.
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung wird durch die zuständige Waffenbehörde geprüft.
Die Sachkunde muss vor einem Ersterwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem lizensierten Ausbildungsträger des TSB erworben werden (AWaffV § 3 Abs. 5). Diese Lehrgänge werden in den Schützenkreisen durchgeführt. Die Beurkundung der erworbenen Sachkunde erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSB. Sachkundelehrgänge staatlich anerkannter kommerzieller Anbieter können anerkannt werden.
Die Haftpflichtversicherung gilt durch die mittelbare Mitgliedschaft des Antragstellers im Landessportbund Thüringen und im Thüringer Schützenbund über deren Sportversicherungen als erfüllt.
Bedürfnisbescheinigung: |
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Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört (§ 15 Abs. 1). Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, daß
- das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt
und
- die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Diese Bescheinigung für die Erteilung einer sogenannten "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB als anerkanntem Schießsportverband erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer Schußwaffe (PDF: 126 kByte).
Ein Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird
oder
- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
- Der Antragsteller seine Teilnahme an Schießsportwettkämpfen durch die Vorlage von Ausschreibungen/ Protokollen nachweist.
Diese Bescheinigung für die Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in die "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 3 WaffG zum Erwerb einer dritten oder weiteren mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition (PDF: 230 kByte).
Sportschützen, die dem Schießsport im TSB als gemeldetes Mitglied nachgehen, kann zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) die sogenannte "Gelbe WBK" erteilt werden:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer Gelben WBK (PDF: 103 kByte).
Sonstiges: |
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Ein weiterer Problemkreis ist das Thema "Überlassen", was im Folgenden anhand der Formblätter zu den einzelnen Varianten erklärt werden kann:
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen ohne waffenrechtliche
Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 3b WaffG (PDF: 28 kByte).
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen mit waffenrechtlicher
Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 1b WaffG (PDF: 28 kByte).
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: an Berechtigte zur sicheren Verwahrung
gemäß § 12 und § 34 WaffG (PDF: 40 kByte).
- Formblatt: leihweise Überlassung: an Berechtigte zwecks Training oder Wettkampf
gemäß § 12 und § 34 WaffG (PDF: 38 kByte).
- Formblatt: dauerhafte Überlassung: z.B. Verkauf an Berechtigte
gemäß § 34 Abs. 1 WaffG (PDF: 27 kByte).