Transparenzregister

Mehrere Vereine haben in den letzten Tagen Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten, die das Transparenzregister führt, und haben sich mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit an uns gewandt. Hier einige Informationen.
Das Transparenzregister wurde von der Bundesregierung im Rahmen des Geldwäschegesetzes in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der EU eingeführt. Nach Protest des DOSB wurde es dahingehend geändert, dass eine Anmeldung bzw. Eintragung durch die Vereine im Transparenzregister nicht erforderlich ist, wenn bereits eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister vorliegt (d.h. dies wird automatisch übertragen).
Auch wenn eine Eintragungspflicht für die Vereine nicht mehr besteht, erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr für das Führen des Transparenzregisters, d.h. die Bescheide sind erst einmal rechtens.
Die in den Bescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von 11,52 € für die Jahre 2018 bis 2020 (bzw. 13,01 €, soweit für 2017 zusätzlich 1,25 € berechnet wird) sollte der Verein innerhalb der 3-Wochen-Frist zahlen. Nach aktueller Gesetzeslage besteht eine Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Allerdings ist es möglich, eine Gebührenbefreiung zu beantragen (für eingetragene und gemeinnützige Vereine). Dies geht allerdings nicht rückwirkend, sondern frühestens für 2021 bzw. ab Antragstellung.
Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Seite des LSB.
Eine hilfreiche Zusammenfassung bietet auch das "Merkblatt zum Umgang mit dem Transparenzregister" von RA Stefan Wagner (Vereins & Vorstandspraxis Stefan Wagner, PDF: 521 kByte).